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Grundsicherungsgeld, Grundsicherung im Alter und Sozialhilfe: Drei Leistungen, die ständig verwechselt werden

00:00 11 January in 12
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Drei Namen, drei Zuständigkeiten

Grundsicherungsgeld ist die Leistung für Menschen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind und deren Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Zuständig ist das Jobcenter. Die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung gehört dagegen zum Sozialhilferecht und wird vom Sozialamt bearbeitet. Sozialhilfe ist zugleich ein Oberbegriff und bezeichnet im Alltag oft die Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen, die weder beim Jobcenter noch in der besonderen Grundsicherung für ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen eingeordnet werden.

Welche Stelle kommt zuerst infrage?

Die entscheidende Vorfrage lautet: Ist die Person dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zugänglich, oder liegt dauerhaft eine volle Erwerbsminderung beziehungsweise das gesetzliche Rentenalter vor? Eine unverbindliche Online-Rechenhilfe unter https://grundsicherungsgeld-berechnen.de/ liefert eine grobe finanzielle Einordnung. Sie entscheidet jedoch nicht, welchem Haushalt eine Person verwaltungsrechtlich zugerechnet wird, ob vorrangige Leistungen greifen oder welche Wohnkosten am Ort anerkannt werden.

Was „erwerbsfähig“ hier bedeutet

Erwerbsfähigkeit meint in diesem Zusammenhang nicht, dass tatsächlich eine Arbeitsstelle vorhanden ist oder gerade gearbeitet wird. Entscheidend ist, ob die Person unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes grundsätzlich arbeiten kann. Auch Menschen mit geringem Lohn, ohne Beschäftigung oder mit wechselnder Erwerbsbiografie können deshalb in den Bereich des Jobcenters fallen. Eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung verschiebt die Zuständigkeit nicht automatisch zum Sozialamt. Ob eine Einschränkung dauerhaft und vollständig ist, wird anhand der erforderlichen Feststellungen beurteilt, nicht allein nach eigener Einschätzung.

Alter und dauerhafte volle Erwerbsminderung

Beim Sozialamt liegt die Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter, wenn das maßgebliche gesetzliche Rentenalter erreicht ist. Daneben kommt sie bei dauerhafter voller Erwerbsminderung in Betracht. Das ist etwas anderes als eine kurze Arbeitsunfähigkeit oder eine Erkrankung mit offenem Verlauf. Das Sozialamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, welche Einnahmen berücksichtigt werden und ob verwertbares Vermögen oberhalb der geschützten Grenzen vorhanden ist. Auch Unterhaltsfragen und die persönliche Situation können eine Rolle spielen. Maßgeblich ist der Bescheid der Behörde, nicht die eigene Bezeichnung der Lage.

Warum Rechner nur einen Ausschnitt zeigen

Eine Berechnung setzt sich grundsätzlich aus dem persönlichen Bedarf, möglichen Mehrbedarfen sowie den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Davon werden anrechenbare Einnahmen abgezogen; zusätzlich wird geprüft, ob Vermögen die geschützten Grenzen überschreitet. Online-Werkzeuge können diese Größen schematisch verbinden und unterschiedliche Haushaltslagen abbilden. Sie erfassen aber nicht zuverlässig, ob eine Person zur maßgeblichen Gemeinschaft gehört, welche Leistung vorrangig ist, wie eine besondere Einkommensart eingeordnet wird oder ob eine Behörde zunächst nur vorläufig entscheidet. Die Werte ändern sich außerdem durch Gesetzgebung. Für den geltenden Wert sind daher der eigene Bescheid und die Auskunft der zuständigen Stelle entscheidend.

Diese Angaben klären die Zuständigkeit

  • Alter und gegebenenfalls der Beginn des gesetzlichen Rentenalters
  • Ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt wurde
  • Ob grundsätzlich Erwerbsfähigkeit für den Arbeitsmarkt besteht
  • Welche Personen im Haushalt leben und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen
  • Welche Einnahmen, Sozialleistungen und Vermögenswerte vollständig nachgewiesen werden können
  • Welche Behörde bereits einen Bescheid erlassen oder Unterlagen angefordert hat

Wenn die Einordnung streitig bleibt

Unklare Zuständigkeit sollte nicht durch widersprüchliche oder unvollständige Angaben „gelöst“ werden. Sinnvoll ist eine vollständige Darstellung der gesundheitlichen, finanziellen und familiären Situation mit den vorhandenen Nachweisen. Bei gegensätzlichen Aussagen von Jobcenter und Sozialamt, einer existenzbedrohenden Verzögerung oder einem schwer verständlichen Bescheid ist unabhängige Sozialberatung, ein Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsberatung eine passende zusätzliche Anlaufstelle. Welche Frist für eine Reaktion gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids. Verbindlich ist am Ende die Entscheidung des zuständigen Trägers im Einzelfall.